FAQ Haftung
Was heißt Haftung?
Nicht immer halten sich alle Beteiligten an alle Regeln. Gelegentlich werden, selbst wenn sich an alle Regeln gehalten wird, Unbeteiligte durch ein eigenes Verhalten oder ein Produkt geschädigt. In solchen Fällen kann es sein, dass ein oder mehrere Beteiligte haften. Denn die Einhaltung von Verträgen und Rechtsnormen wird unter anderem durch diese Haftung gesichert. Nur so können Betroffene für die von ihnen oft unverschuldete Schädigung einen Ausgleich erhalten.
Welche Haftungsarten gibt es?
Plattformbetreibende und Hersteller können in verschiedenster Weise riskieren, selbst oder zumindest als eine/r von mehreren Beteiligten oder als Unternehmen zu haften. Hiervor kann sich durch Vertragsgestaltung und Einhaltung der relevanten Vorgaben geschützt werden. Gelegentlich können sie auch von anderen Zahlungen fordern, wenn sie selbst geschädigt wurden. Im Recht ist zwischen verschiedenen Möglichkeiten der Haftung zu unterscheiden, welche alle in ein präventives Risikomanagement der Plattformbetreibenden und Hersteller einzubeziehen sind. Es gibt zivilrechtliche Haftung, die meist auf finanziellen Ausgleich gerichtet ist. Dazu gehören die vertragliche Haftung, die deliktische Haftung für Personen, zwischen denen keine vertraglichen Beziehungen bestehen, sowie die speziellen Formen der Produzentenhaftung und der davon zu unterscheidenden Produkthaftung. Alle kommen für Plattformbetreibende und Hersteller in Frage. Daneben tritt das Strafrecht. Haftung nach diesem Rechtsgebiet bedeutet Bestrafung von einzelnen Handelnden, meist mittels Geldstrafe, ausnahmsweise auch Freiheitsstrafe (bei schweren oder wiederholten Straftaten). Wenn ein plattformbetreibendes Unternehmen an der Vermittlung eines Produkts mitwirkt, von dem es weiß, dass es nicht ordnungsgemäß zugelassen wurde, und hierdurch eine dritte Person geschädigt wird, kann es wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar sein. Auch hiergegen muss als plattformbetreibendes oder herstellendes Unternehmen Risikomanagement betrieben werden, indem alle relevanten Vorgaben eingehalten und sich sorgfaltsgemäß verhalten wird.
Was bedeutet zivilrechtliche Haftung?
Zivilrechtliche Haftung bedeutet, dass eine Privatperson verpflichtet wird, gegenüber einer anderen Privatperson eine bestimmte Leistung zu erbringen. In der Regel geht es um finanziellen Ausgleich, typischerweise nach der Verletzung einer Pflicht (etwa aus einem Vertrag) oder eines Interesses einer anderen Person (z. B. Deliktsrecht). Verletzt also das Produkt eines Herstellers eine Kundin oder einen Kunden, kann es zivilrechtlich haften und muss gegebenenfalls Ausgleich für die Schäden der Kundin oder des Kunden bezahlen.
Was bedeutet vertragliche Haftung?
Wenn sich die Beteiligten nicht an die vereinbarten Regeln halten, kommt eine vertragliche Haftung in Betracht, also meist eine Geldzahlung. Plattformbetreibende und Hersteller können manchmal selbst eine solche Haftung fordern oder Adressat einer solchen Haftung werden. Dagegen können sie sich durch bewusste Ausgestaltung der Verträge und Einhaltung der Gesetze absichern. Manchmal wird im Vertrag selbst geregelt, was bei einem Verstoß geschehen soll. Bei einigen Vertragsarten legt das Gesetz die Ersatzleistungen und deren Voraussetzungen bzw. die Voraussetzungen für Schadensersatz fest. Nicht immer werden aber alle Eventualitäten vertraglich geregelt. Wenn sich keine vertraglichen Vereinbarungen und auch keine speziellen gesetzlichen Regelungen zu einem bestimmten Vertragsverstoß finden, heißt das nicht, dass für den Verstoß nicht gehaftet werden muss. Im Gegenteil, dann greift die allgemeine Regelung über vertragliche Pflichtverletzungen: Nach § 280 BGB muss die Partei, die den Vertrag nicht einhält, für einen dadurch erlittenen Schaden grundsätzlich Ersatz leisten. Nur wenn sie beweisen kann, dass sie die Pflichtverletzung nicht verschuldet hat, haftet sie nicht. Es kann nicht nur für die Verletzung von Hauptpflichten des Vertrages, also etwa das Bereitstellen der Plattform oder Warenlieferung, sondern auch für die Verletzung von Nebenpflichten gehaftet werden. Das kann die Aufklärung über Risiken des Produkts sein oder der Schutz vor Missbrauch. Auch die eigene Mitwirkung bei der Erfüllung der Hauptpflicht durch die andere Partei gehört dazu, zum Beispiel durch Bereitstellen bestimmter Informationen für die Plattform. Ob im konkreten Fall Nebenpflichten bestehen bzw. wie weit sie reichen, ist oft schwierig zu bestimmen. Hier spielen neben der Auslegung des Vertrags auch die Üblichkeiten des jeweiligen Verkehrskreises bzw. der jeweilige Vertragstyp eine Rolle. Die vertragliche Haftung beginnt nicht immer erst mit dem Abschluss des Vertrags, sondern kann in manchen Fällen schon vorher greifen. Das ist für Plattformen von Bedeutung, da sie häufig der Vertragsanbahnung dienen. Die vorvertragliche Haftung betrifft dabei aber nur diejenigen, zwischen denen sich im konkreten Fall ein Vertrag anbahnt.
Kann die Haftung vertraglich ausgeschlossen werden?
Eine Haftung kann grundsätzlich vertraglich ausgeschlossen oder zumindest begrenzt werden. Auch Plattformbetreibende oder Hersteller können in Verträgen festlegen, für bestimmte Fehler oder Schäden nicht haften zu wollen. Diesen Möglichkeiten sind jedoch gesetzliche Grenzen gesetzt. Werden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in AGB festgelegt, darf die andere Vertragspartei z. B. nicht unangemessen benachteiligt werden. Bei solchen Haftungsausschlüssen ist zudem darauf zu achten, dass dadurch nicht Hauptleistungspflichten wieder aufgehoben werden. Damit sind für den Vertrag wesentliche Leistungspflichten, wie z. B. die Bereitstellung eines Dienstes oder die Lieferung einer Ware, gemeint. Die Haftung für die Verletzung solcher wesentlichen Leistungspflichten wäre unzulässig. Auch gilt es zu bedenken, dass die jeweilige AGB-Vereinbarung nur dann Anwendung findet, wenn zwischen den Parteien ein Vertrag wirksam zustande gekommen ist und die AGB auch Bestandteil dieses Vertrags wurden. In § 309 Abs. 1 Nr. 5, 7, 8, 12 BGB finden sich außerdem detaillierte Regeln zur Pauschalisierung von Schadenersatzansprüchen, zum Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden, zu sonstigen Haftungsausschlüssen bei Pflichtverletzung und zur Beweislast.
Was bedeutet deliktische Haftung?
Neben der vertraglichen Haftung gibt es auch die deliktische Haftung. Anknüpfungspunkt dieser Haftungsform ist in der Regel keine vertragliche Pflichtverletzung, sondern betrifft ein Verhalten, welches nicht vom Vertrag erfasst wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn auf einer Plattform ein Produkt entwickelt wurde, welches später unbeteiligte Dritte schädigt. Hier könnten alle an der Entwicklung Beteiligten und möglicherweise das plattformbetreibende Unternehmen selbst auch deliktisch haften. Die zentrale Vorschrift für deliktische Haftung ist § 823 Abs. 1 BGB. Sie bestimmt, dass wer rechtswidrig und schuldhaft Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Eigentum eines anderen verletzt, für den entstandenen Schaden haftet. Geschützt vor einer Verletzung werden zudem sonstige Rechte. Zu den sonstigen Rechten gehören u. a. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, etwa wenn aufgrund einer fehlerhaften Lieferung o. ä. die Produktion nicht mehr weiterlaufen kann; das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie das Recht am eigenen Bild. Nicht erfasst sind reine Vermögensschäden, das heißt, dass finanziell nachteilige Transaktionen allein keinen Schadenersatz begründen können. Ein Schadenersatz kommt bei all diesen Schädigungen immer nur in Betracht, wenn der Schaden zurechenbar und „rechtswidrig und schuldhaft“ verursacht wurde. Meist geht es im Geschäftsverkehr dabei um fahrlässiges Handeln – das bedeutet, um eine mögliche Haftung zu verhindern, muss gewusst werden, wann die Fahrlässigkeit beginnt und diese Grenzen einhalten werden. Grundsätzlich liegt Fahrlässigkeit vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht eingehalten wird. Dabei wird auf den jeweiligen Verkehrskreis der handelnden Partei abgestellt. Indizien für den Sorgfaltsmaßstab sind Rechtsnormen oder nicht-staatliche Normen (ISO/DIN). Allerdings kann ein Gericht von solchen Normen im Einzelfall abweichen, etwa wenn sie veraltet sind.
Kann auch die deliktische Haftung vertraglich ausgeschlossen werden?
In den Grenzen der „guten Sitten“ ist grundsätzlich auch ein Ausschluss der deliktischen Haftung möglich. Dies gilt jedoch nur für fahrlässiges Verhalten, nicht aber für vorsätzliches Handeln. Ein Ausschluss der Verschuldenshaftung hinsichtlich der Rechtsgüter Leben, Körper und Gesundheit durch AGB ist jedoch unzulässig; bei Sachbeschädigung ist nur ein Ausschluss leichter Fahrlässigkeit zulässig. Das heißt, dass bei einem vertraglichen Ausschluss einer Haftung auch diese Grenzen bei der Vertragsgestaltung zu beachten sind, damit der Vertrag insgesamt wirksam und das Risiko der Haftung von vorneherein zumindest zum Teil kalkulierbar bleibt.
Haften rein vermittelnden Plattformen anders als Plattformen, die selbst als Anbieter oder Produzent auftreten?
Haftung setzt in den meisten Fällen ein Verschulden voraus. Das heißt, die Rechtsgutverletzung muss vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt worden sein. Fahrlässigkeit erfordert in der Regel die Verletzung von Sorgfaltspflichten. Welche Sorgfaltspflichten einzuhalten sind, hängt maßgeblich davon ab, welches Geschäftsmodell der Plattform zugrunde liegt. Wer Dienstleistungen oder Produkte selbst anbietet haftet umfassend – gegebenenfalls auch im Rahmen der Produzenten- und Produkthaftung. Das gilt auch dann, wenn er sich zur Erfüllung seiner Pflichten Subunternehmern bedient. Tritt die Plattform als reiner Vermittler von Produkten und Dienstleistungen auf, stellt sich die Situation anders dar. In diesem Fall zeigt das betreibende Unternehmen an, dass es für die Produkte und Angebote von Dritten über die Plattform nicht verantwortlich sein möchte. In dieser vermittelnden Rolle werden Leistungen Dritter angeboten oder der Versand und Abrechnung sowie eventuell notwendige Wartungsarbeiten organisiert. In diesem Fall haftet der Plattformbetreibende seinen Vertragspartnern nur für Leistungsstörungen in diesen Bereichen. Eine weitergehende Verpflichtung besteht nicht. Auch für Schäden, die bei Kunden infolge der vermittelten Leistung bzw. des Produkts auftreten, ist der Plattformbetreibende dann nicht verantwortlich. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche können sich ausschließlich an den Vertragspartner selbst richten, also denjenigen, an den die Plattform vermittelt hat.
Was bedeutet Produzentenhaftung?
Werden von einem Unternehmen Produkte selbst hergestellt und in Verkehr gebracht, greifen besondere Haftungsregeln: Zum einen die Produzentenhaftung, zum anderen die Produkthaftung. Produzentenhaftung meint eine besondere Form der deliktischen Haftung, bei der gerade die für die Produzierenden wichtigen Sorgfaltspflichten herausgestellt werden. Produzierende in diesem Sinne sind Hersteller von beweglichen Sachen und von Software und ggf. auch Erbringerinnen und Erbringer von Dienstleistungen. Jeder Hersteller bzw. Anbieter muss bei seiner Tätigkeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt aufwenden. Der konkrete Inhalt dieser Pflicht hängt von vielen Faktoren ab und ist im Einzelfall zu bestimmen. Zu berücksichtigen sind dabei: Gebrauchs- und Sicherheitserwartungen der Abnehmerinnen und Abnehmer; Kreis der Abnehmerinnen und Abnehmer; Art, Umfang und Häufigkeit der mit der Nutzung des Produkts verbundenen Risiken und Gefahren. Gerade bei neuartigen Produkten und Vorgehensweisen fehlt es oft an konkreten Maßstäben – wenn es aber Maßstäbe bezüglich der konkreten Anwendungen gibt, sind diese zu beachten (etwa bei Medizinprodukten o. ä.).
Konstruktionspflichten:
Bei Konzeption und Planung jedes Produkts sind alle Maßnahmen zu treffen, die zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Dabei muss sich am neuesten Stand der Wissenschaft und Technik orientiert werden. Dieser Maßstab gilt auch bei der Entwicklung von Software. So gilt es klassische Programmierfehler zu vermeiden, etwa die fehlende Vorsorge gegen einen Ausfall oder eine Fehlfunktion, aber auch unzureichende Sicherung gegen Angriffe von außen. Ein Sonderproblem ist, wie bei Automatisierung mit fehlerhaften „Lernprozessen“ umzugehen ist. Wenn das Produkt bei Herstellung bereits mit fehlerhaft „Erlerntem“ ausgestattet wird, ist das ein Konstruktionsfehler. Wenn aber die Weiterentwicklung an sich nicht fehlerhaft, sondern nur die Ergebnisse unerwartet oder unerwünscht sind, ist nicht ohne Weiteres von einem Konstruktionsfehler auszugehen. Der Hersteller muss aber erwartbare Verhaltensweisen der anwendenden Personen einbeziehen.
Instruktionspflichten:
Ein Hersteller muss Anwendende von Produkten sorgfältig instruieren, d. h. vor allem vor möglichen Gefahren bei der Verwendung warnen und Vermeidungsmöglichkeiten aufzeigen. Diese Pflichten können herabgesetzt werden, wenn es sich bei den Anwendenden um Fachpersonen handelt.
Produktbeobachtungspflichten:
Ein Hersteller muss ein Produkt nach Inverkehrbringen mit Blick auf danach entstehende Gefahren beobachten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Bekämpfung treffen. Das gilt gerade bei komplexen Neuentwicklungen mit großem Schädigungspotential. Bei Systemen, die noch mit dem Hersteller vernetzt sind, ist eine Beobachtung unproblematisch möglich und somit meistens auch zumutbar. Oft gehört es schon zur Konstruktionspflicht, eine Vernetzung und damit Beobachtungsmöglichkeiten in die Produkte zu integrieren. Die Beobachtungspflicht ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt, kann sich aber abschwächen. Zu beachten ist zudem, dass die Beobachtungspflicht auch bezüglich Daten und Leistungen Dritter bestehen kann, auf denen das Produkt aufbaut. Sollten Gefahren auftreten, muss der Hersteller die Abnehmerinnen und Abnehmer bzw. die Öffentlichkeit vor diesen warnen oder, in besonders schweren Fällen, das Produkt zurückrufen. Bei Softwarefehlern kommt auch eine Fehlerbeseitigung über das Internet o. ä. in Betracht (z. B. durch ein Update).
- Leitfaden Kollaborative Wertschöpfungssysteme in der Industrie
- Plattform Industrie 4.0 Künstliche Intelligenz und Recht im Kontext von Industrie 4.0
Was bedeutet Produkthaftung?
Die Produkthaftung schützt Endabnehmende eines Produkts sowie Unbeteiligte vor den Gefahren eines fehlerhaften Produkts, unabhängig von einem Vertrag oder einem Verschulden. Die Haftung entsteht, wenn durch ein fehlerhaftes Produkt jemand getötet, in der Gesundheit geschädigt oder eine Sache beschädigt wurde. Das ist für Plattformbetreibende und Hersteller von besonderer Relevanz, da sie bei einer Produzenteneinstufung dieses Haftungsrisiko umfänglich tragen und mit den entsprechenden Maßnahmen vorbeugen müssen. Bezüglich der Sachbeschädigung ist an dieser Stelle zu beachten, dass es sich bei der beschädigten Sache um eine andere als die fehlerhafte Sache handeln muss und sie für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und dafür auch tatsächlich verwendet worden ist. Der Schaden muss durch ein Produkt hervorgerufen worden sein, d. h. jede bewegliche Sache sowie Elektrizität. Das Produkt muss fehlerhaft sein. Hierbei handelt es sich um eine schwierig zu bewertende Voraussetzung. Bei der Bewertung spielt unter anderem eine Rolle, wie und für welche Zwecke das Produkt angeboten bzw. beworben wurde bzw. welcher Gebrauch zu erwarten ist. Auch wenn es sich um eine Gefährdungshaftung handelt, trifft Geschädigte insofern eine gewisse Beweislast. Sie müssen Fehler, Schaden sowie Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden beweisen.
Wann ist die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ausgeschlossen?
Das Produkthaftungsgesetz schließt unter bestimmten Bedingungen die Haftung aus – wobei das immer nur für die Haftung gerade nach dem ProdHaftG gilt. So haftet nicht, wer das Produkt nicht in Verkehr gebracht hat, d. h. es nicht an andere überlassen hat – das ist etwa der Fall, wenn das Produkt gestohlen wurde oder nur zum Zweck der Erprobung oder Prüfung übergeben wurde. Die Haftung ist auch ausgeschlossen, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass der Fehler des Produkts zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch nicht vorlag. Ein Haftungsausschluss wird auch begründet, wenn das Produkt weder für den Verkauf/Vertrieb hergestellt noch im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben wurde. Die Haftung ist weiterhin ausgeschlossen, wenn der Fehler darauf beruht, dass das Produkt zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat oder der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkannt werden konnte. Schließlich finden sich Ausschlussgründe für Hersteller von Teilprodukten und Grundstoffen. Von Bedeutung ist, dass der Hersteller die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes beweisen muss.
Haften Plattformen für Inhalte und Angebote Dritter?
Die Frage der Haftung des Plattformbetreibers ist von zentraler Bedeutung. Als Bindeglied zwischen Anbietenden und Nutzenden nehmen Plattformen in Datenökosystemen eine wichtige Rolle ein. Der Gesetzgeber hat im Telemediengesetzes (TMG) spezielle Haftungsregeln in Bezug auf Diensteanbieter vorgesehen. Plattformen gelten als Diensteanbieter und fallen in den Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn sie eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln (§ 2 Nr. TMG). Dabei wird zwischen verschiedenen Arten von Providern unterschieden und unterschiedliche Haftungsregelungen getroffen:
ContentProvider = wer eigene Inhalte auf eine Website stellt: Dieser ist für diese Inhalte voll verantwortlich.
HostProvider = wer fremde Inhalte auf seinem Server/Websites einstellt (nach außen muss deutlich werden, dass es sich um ein fremdes Angebot handelt): Dieser haftet grundsätzlich nicht für fremde Inhalte. Er haftet aber, wenn er positive Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten hatte und nichts dagegen unternommen bzw. sie nicht gelöscht hat. Grundsätzlich ist er ohne positive Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten nicht zur Überwachung verpflichtet.
AccessProvider = wer fremde Inhalte im Netz vermittelt oder durchleitet oder nur den Zugang zum Internet ermöglicht: Dieser haftet grundsätzlich nicht für fremde Inhalte, wenn er die Übermittlung nicht veranlasst, die Adressaten oder den Adressaten der Inhalte nicht ausgewählt und die übermittelten Inhalte nicht ausgewählt oder verändert hat.
UsenetProvider = wer Netzwerke von Diskussionsforen betreibt: Dieser haftet nach der Rechtsprechung als Cache-Provider. Für Plattformbetreibende, die nur vermittelnd agieren, gilt grundsätzlich, dass keine Überprüfungspflicht besteht. Sie haften für auf der Webseite veröffentlichte Informationen nur, soweit es sich um eigene oder zu eigen gemachte fremde Informationen handelt.
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